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	Kommentare zu: 2. Akt: Ein Maklerbüro sahnt ab	</title>
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	<description>Der Fall Marcus Held. Dokumentation eines Polit-Thrillers.</description>
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		<title>
		Von: W.H,		</title>
		<link>https://www.der-oppenheim-skandal.de/ein-maklerbuero-sahnt-ab/#comment-4027</link>

		<dc:creator><![CDATA[W.H,]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 05:22:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hat die Stadt Oppenheim und die Verbandsgemeindeverwaltung bei Einführung der Doppik sowie bei Ankauf von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Krämereck Süd (Einwurfswert nach dem Stand Mitte der 90er Jahre?) und Kassenanordnungen zur Bezahlung von Maklerrechnungen nach § 12 der Benutzungssatzung Wirtschaftswege der Stadt Oppenheim (§ 58 Abs. 4 FlurbG)  geprüft, ob das Bebauungsplangebiet im Geltungsbereich eines Flurbereinigungsplans liegt und dessen Festsetzungen die Wirkung von Gemeindesatzungen haben? Wenn ja, sind Angaben gem. § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO im Bilanzanhang und in Bauleitplänen erforderlich: § 5 Abs. 4  und § 9 Abs. 6 BauGB, es sei denn, es wurde zuvor eine Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG bzw. § 12 der vom Stadtrat Oppenheim beschlossenen Benutzungssatzung Wirtschaftswege der Stadt Oppenheim von der Kommunalaufsicht genehmigt und vom Stadtbürgermeister wirksam bekannt gemacht.

Grund gem. Urteil BVerwG 9 C 28.14: &quot;... Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...&quot;

Der planungsrechtliche Entwicklungszustand ist bei der Wertermittlung von Grundstücken zu beachten: §§ 5 und 6 ImmoWertV, _§ 70 LBauO.

Auch der Makler sollte sich im Rahmen der Preisfindung und der Angebotsbeschreibung m.E. pflichtgemäß nach MaBV mit dem planungsrechtlichen Entwicklungszustand vertraut gemacht haben, bevor er eine Auftragsbestätigung und Courtagerechnung absendet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat die Stadt Oppenheim und die Verbandsgemeindeverwaltung bei Einführung der Doppik sowie bei Ankauf von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Krämereck Süd (Einwurfswert nach dem Stand Mitte der 90er Jahre?) und Kassenanordnungen zur Bezahlung von Maklerrechnungen nach § 12 der Benutzungssatzung Wirtschaftswege der Stadt Oppenheim (§ 58 Abs. 4 FlurbG)  geprüft, ob das Bebauungsplangebiet im Geltungsbereich eines Flurbereinigungsplans liegt und dessen Festsetzungen die Wirkung von Gemeindesatzungen haben? Wenn ja, sind Angaben gem. § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO im Bilanzanhang und in Bauleitplänen erforderlich: § 5 Abs. 4  und § 9 Abs. 6 BauGB, es sei denn, es wurde zuvor eine Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG bzw. § 12 der vom Stadtrat Oppenheim beschlossenen Benutzungssatzung Wirtschaftswege der Stadt Oppenheim von der Kommunalaufsicht genehmigt und vom Stadtbürgermeister wirksam bekannt gemacht.</p>
<p>Grund gem. Urteil BVerwG 9 C 28.14: &#8222;&#8230; Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. &#8230;&#8220;</p>
<p>Der planungsrechtliche Entwicklungszustand ist bei der Wertermittlung von Grundstücken zu beachten: §§ 5 und 6 ImmoWertV, _§ 70 LBauO.</p>
<p>Auch der Makler sollte sich im Rahmen der Preisfindung und der Angebotsbeschreibung m.E. pflichtgemäß nach MaBV mit dem planungsrechtlichen Entwicklungszustand vertraut gemacht haben, bevor er eine Auftragsbestätigung und Courtagerechnung absendet.</p>
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		<title>
		Von: W.H.		</title>
		<link>https://www.der-oppenheim-skandal.de/ein-maklerbuero-sahnt-ab/#comment-3866</link>

		<dc:creator><![CDATA[W.H.]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Mar 2018 21:07:30 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ein Maklervertrag - hier angeblich zwischen Verkäufer und Maklerbüro - ist nach BGB nicht formbedürftig. Nach MaBV hat der Makler jedoch schriftliche Auftragsbestätigungen zu erstellen und Nachweis- und Buchführungspflichten zu erfüllen. 

Die Verpflichtung zur Provisionszahlung  durch eine Gemeinde ist jedoch formbedürftig:

&quot;§ 49 GemO – Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet sind. Wird eine Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet, so braucht die Amtsbezeichnung nicht beigefügt zu werden. ...&quot;

Die Bundesnotarkammer informiert unter
https://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/2015/2015_05.php
über
&quot;Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung von Maklerklauseln
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 24. November 2014 (Az.: NotSt(Brfg) 1/14, DNotZ 2015, Heft 6) unter anderem mit den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung von Maklerklauseln befasst.  ....&quot;

Zumindest sollte geklärt werden können, ob bei Kaufvertragsbeurkundung bekannt war, dass ein Makler für den  - u.a. tätig geworden ist und dieser dem jeweiligen Auftraggeber nach MaBV schriftlich seine Beauftragung incl. Provisionsregelung bestätigt hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Maklervertrag &#8211; hier angeblich zwischen Verkäufer und Maklerbüro &#8211; ist nach BGB nicht formbedürftig. Nach MaBV hat der Makler jedoch schriftliche Auftragsbestätigungen zu erstellen und Nachweis- und Buchführungspflichten zu erfüllen. </p>
<p>Die Verpflichtung zur Provisionszahlung  durch eine Gemeinde ist jedoch formbedürftig:</p>
<p>&#8222;§ 49 GemO – Verpflichtungserklärungen<br />
(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet sind. Wird eine Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet, so braucht die Amtsbezeichnung nicht beigefügt zu werden. &#8230;&#8220;</p>
<p>Die Bundesnotarkammer informiert unter<br />
<a href="https://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/2015/2015_05.php" rel="nofollow ugc">https://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/2015/2015_05.php</a><br />
über<br />
&#8222;Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung von Maklerklauseln<br />
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 24. November 2014 (Az.: NotSt(Brfg) 1/14, DNotZ 2015, Heft 6) unter anderem mit den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung von Maklerklauseln befasst.  &#8230;.&#8220;</p>
<p>Zumindest sollte geklärt werden können, ob bei Kaufvertragsbeurkundung bekannt war, dass ein Makler für den  &#8211; u.a. tätig geworden ist und dieser dem jeweiligen Auftraggeber nach MaBV schriftlich seine Beauftragung incl. Provisionsregelung bestätigt hat.</p>
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